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17. Oktober 2013 – Tax
Duales Studium: Steuerliche Behandlung von Fahrten zur praktischen Ausbildung beim Dienstherrn

Ist die Erstausbildung zum Dipl.-Informatiker (Berufsakademie) Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind die Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Berufsakademie, Verpflegungsmehraufwendungen in der theoretischen Ausbildung und die Aufwendungen für Fahrten zur praktischen Ausbildung mit der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. So entschied das FG Sachsen (Az. 8 K 23/10). Der Ausbildungsbetrieb, bei dem die praktische Ausbildung stattfinde, sei als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, so dass diesbezüglich ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten ausscheide.

Im vorliegenden Fall war streitig, ob der Praxispartner der Berufsakademie die regelmäßige Arbeitsstätte des Studenten in einem sog. dualen Studiengang war.

Das FG gab dem Kläger teilweise Recht. Er habe lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehabt. Die Ausbildung des Klägers zum Diplom-Informatiker (Berufsakademie) sei eine Erstausbildung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit seien von den Verpflegungsmehraufwendungen in der theoretischen Ausbildung nicht abzuziehen. Für die Fahrten des Klägers zum Praxispartner sei lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen, so dass der darüber hinaus geltend gemachte Betrag nicht zum Ansatz komme. Insoweit unterscheide sich die Ausbildung des Klägers von einem Hochschulstudium, in welchem die Hochschule den Mittelpunkt der Tätigkeit bilde.