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15. Oktober 2013 – Tax
Gesellschafterdarlehen an neuen Gesellschafter schließt günstige Zinsbesteuerung nicht aus

Nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer führt zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 718/13 E).

Der Kläger, ein Freiberufler, hatte einem Kollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Freiberuflergesellschaft des Klägers finanzierte. Der Kläger wollte die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – versteuern.

Das FG Münster bestätigte seine Ansicht. Der in § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG vorgesehene Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge “einander nahe stehende Personen” seien, solle missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Ein solcher Missbrauch liege in einer rein ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Die beherrschende Stellung des Klägers im Rahmen der Gesellschaft habe sich hier aber nicht auf den Darlehensvertrag ausgewirkt. Diesbezüglich hätten sich der Kläger und sein Kollege wirtschaftlich gleichwertig gegenüber gestanden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.