Aktuelles

14. Oktober 2013 – Legal
Kein gesetzlicher Unfallschutz bei privatem Telefonieren während der Arbeitszeit

Das LSG Hessen wies darauf hin, dass Arbeitnehmer zwar grundsätzlich während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert sind. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen (z. B. Essen oder Einkaufen) können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gelte auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen werde (Az. L 3 U 33/11).

Im vorliegenden Fall wollte ein Lagerarbeiter, der in einer Lagerhalle Ware kontrollierte, seine Frau mit dem Handy anrufen. Er verließ dazu die Lagerhalle und ging nach draußen an die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Rampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte das nicht als Arbeitsunfall an und lehnte Zahlungen ab.

Das LSG gab – wie schon die Vorinstanz – der Berufsgenossenschaft Recht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Der Unfallversicherungsschutz werde bei persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtungen – wie hier beim privaten Telefonieren – unterbrochen. Da der Arbeitnehmer nicht nur zeitlich und räumlich ganz geringfügig die Arbeitstätigkeit unterbrochen habe, liege kein Unfallschutz vor. Dies sei ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn die private Tätigkeit “im Vorbeigehen” oder “ganz nebenher” erledigt werde. Der Mann habe sich aber mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert.