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14. Oktober 2013 – Tax
Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Der BFH entschied, dass ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt (Az. II R 3/11). Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft könne Grunderwerbsteuer auslösen, wenn 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf “neue Gesellschafter” übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).

Im aktuellen Fall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit dem gleichen Anteil wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieser Gesellschafter als “neuer Gesellschafter” zu behandeln sei und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Nach Auffassung der Richter verliere ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwerbe der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, sei er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Dies gelte auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Grunderwerbsteuerpflicht wäre vermeidbar gewesen, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre.