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14. Oktober 2013 – Tax
Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen werden entschärft

Mit Wirkung zum 01.10.2013 gibt es für Unternehmer Erleichterungen bei den Nachweispflichten für steuerfreie Lieferungen in andere EU-Staaten. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 16.09.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung für die Nachweise geäußert und gleichzeitig eine Nichtbeanstandungsregelung für alle bis zum 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen getroffen (IV D 3 – S-7141 / 13 / 10001).

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• der Gegenstand ist bei einer Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,

• der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person (kein Unternehmer), dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist,

• der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat besteuert.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben, die steuerfrei ist. Für die Steuerfreiheit muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand auch an den Bestimmungsort gelangt ist. Diese Nachweispflichten wurden nun vom BMF entschärft.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf nach dem 30.09.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Es wird für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchungsmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Neben den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält das Schreiben mehrere Anlagen:

• Muster einer Gelangensbestätigung in Deutsch/Englisch/Französisch,

• Muster einer Spediteurbescheinigung,

• Muster einer Spediteurversicherung,

• Muster einer EMCS-Eingangsmeldung,

• Muster eines vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist.