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14. Oktober 2013 – Tax
Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrags

Nach Ansicht des FG Düsseldorf steht die Höhe der Ausbildungsvergütung eines volljährigen verheirateten Kindes ebenso wie der Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau des verheirateten Kindes der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen (Az. 10 K 1940/13).

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin für ihren Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolvierte, Kindergeld beantragt. Nachdem die Klägerin die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seiner Ehefrau ab.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und wies darauf hin, dass für ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben werde. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sei die Regelung bezüglich der Einkünfte und Bezüge des Kindes weggefallen. Aus diesem Grund sei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Das gleiche gelte für die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes.

Das FG Düsseldorf folgte damit den Entscheidungen der Finanzgerichte Köln, München, Münster und Sachsen, die sich ebenfalls gegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassen gestellt hatte. Das FG Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.