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14. Oktober 2013 – Tax
Anrechnung ausländischer Steuern – Regelungen des BMF

Erzielen unbeschränkt Steuerpflichtige im Ausland Einkünfte, kann die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dabei ist die Anrechnung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es kann somit zu einem sog. Anrechnungsüberhang kommen, wenn die ausländische Steuer höher ist, als dieser Anrechnungshöchstbetrag. Nun ist streitig, wie der Anrechnungshöchstbetrag zutreffend ermittelt wird.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2013 (Az. C-168/11) entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gegen EU-Recht verstößt. Nach Auffassung der Richter würden bei dieser Berechnungsmethode Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt werden, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt werde. Das BMF-Schreiben (Az. IV B 3 – S-2293 / 09 / 10005-04) vom 30.09.2013 regelt nun, wie die Finanzbehörden bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils zu verfahren haben und wie der Anrechnungshöchstbetrag unter Beachtung des EuGH-Urteils zu berechnen ist.

Bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils werden die Finanzbehörden Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer in Fällen eines Anrechnungsüberhangs vorläufig vornehmen. Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat das EuGH-Urteil keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personenund familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge i. S. dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH werden in diesen Fällen als unbegründet zurückgewiesen.