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2. Oktober 2013 – Tax
Progressiver Steuersatz auf erzielte Zinsen, wenn Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister sind

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass für den Fall, dass Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister sind, nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden ist. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise sei unerheblich, ob die Geschwister sich tatsächlich nahe stehen (Az. 8 K 3100/11).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern dem linearen Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen oder nach § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit dem progressiven, tariflichen Steuersatz zu besteuern sind.

Das FG kam zu dem Schluss, dass hier die Zinsen mit dem tariflichen, progressiven Steuersatz zu versteuern waren. Der Abgeltungssteuersatz finde keine Anwendung. Dieser gelte nicht für Kapitalerträge, wenn Gläubiger und Schuldner einander “nahe stehende Personen” seien. Der Begriff der “nahe stehenden Person” sei gesetzlich nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 soll ein Näheverhältnis i. S. des o. g. Gesetzes vorliegen, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben könne oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben könne oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben könne oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande sei, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen habe.

Hier seien Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge Geschwister und stünden somit in einer engen familienrechtlichen Beziehung, die typischerweise dazu geeignet sei, den zwischen fremden Dritten bestehenden Interessengegensatz einzuschränken oder aufzuheben. Ob die Klägerin und ihr Bruder tatsächlich einander nahe standen, sei in Anbetracht der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzes unerheblich.