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25. September 2013 – Tax
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.

2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. (BFH-Urteil vom 9.7.2013 – IX R 43/11, DB0612377)