Der BFH hat entschieden, dass vom Vermieter an Mieter gezahlte Abfindungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn das Mietobjekt im Anschluss wieder vermietet werden soll und der Vermieter nicht plant, selbst einzuziehen (Az. IX R 28/12). Werde eine Abfindung gezahlt, damit der Vermieter z. B. seine Wohnung selbst eher nutzen kann, erkenne das Finanzamt diese Abfindung nicht an.
Hinweis Für den Mieter kann eine Abfindung unter Umständen als “Sonstige Einkünfte” steuerpflichtig sein, wenn sie mehr als 256 Euro im Jahr beträgt. Keine “Sonstigen Einkünfte” liegen dann vor, wenn der ausziehende Mieter eine Entschädigung erhält, weil ihm für die aufgegebene Wohnung Kosten entstanden sind (z. B. Einbauten und Instandsetzungen, die ersetzt werden).