Aktuelles

18. September 2013 – Tax
Beruflich begründete doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung in der Nähe des Familienwohnsitzes

Das FG Münster entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt (Az. 3 K 4315/12).

Im vorliegenden Streitfall war der Kläger als Professor an einer Universität beschäftigt gewesen. Sein Familienwohnsitz lag etwa 2 Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Daher hatte der Kläger ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe der Universität. Als er diese aufgab, bezog er eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt lag. Das Finanzamt erkannte keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu großen Entfernung nicht als Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers angesehen werden könne. Hiergegen erhob der Professor Klage, da die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er nur 50 Minuten Fahrzeit hätte. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, welche er mehrmals pro Monat aufsuche.

Das FG gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter sei es für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung erforderlich, dass der Arbeitnehmer “am Beschäftigungsort” wohne. Hierfür sei nicht eine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liege, so die Richter. Maßgeblich sei, dass die Arbeitsstätte von dort aus in zumutbarer Weise täglich aufgesucht werden könne, wie es im Streitfall bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km sei. Da der Kläger auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutze, komme dem Umstand der günstigen Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht mehr zu.

Das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 59/13).