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2. September 2013 – Tax
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Zivilprozesse (hier: Scheidungsverfahren) sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 409/12).

Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt und die Aufteilung des Hausrats. Sie machte die Rechtsanwaltskosten für diese Prozesse als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Die Finanzverwaltung wollte nur einen kleinen Teil der Kosten anerkennen.

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 43/10) an und gab der Klägerin Recht. Die Bürger seien zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Zivilprozesskosten erwüchsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Auch habe sich die Klägerin nicht mutwillig oder leichtfertig auf die Prozesse eingelassen.

Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. VI B 33/13).