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27. August 2013 – Tax
Kein Abzug von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind als Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG seit 2006 nicht mehr abzugsfähig. Der Aufwand, der durch das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken verursacht werde, sei im demokratischen Gemeinwesen “entschädigungslos” hinzunehmen, so das FG Sachsen-Anhalt (Az. 6 K 1031/12).

Im aktuellen Fall erzielte die Klägerin Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin, der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit und beide jeweils noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei Anfertigung ihrer Steuererklärung entstanden ihnen für das Ausfüllen des Mantelbogens Steuerberatungskosten i. H. v. 478,80 Euro, die das Finanzamt nicht in der Steuererklärung berücksichtigte. Dagegen wurde Klage erhoben. Die Kläger waren der Ansicht, auch die durch Erstellung des Mantelbogens entstandenen Steuerberatungskosten seien als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis anzusehen.

Das FG Sachsen-Anhalt wies die Klage ab. Die geltend gemachten Steuerberatungskosten seien zu Recht weder als Sonderausgaben noch als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Nach Auffassung der Richter beruhe die Zuziehung eines Steuerberaters – gerade beim Ausfüllen des Mantelbogens oder bei einer Veranlagungs- wie Tarifberatung – auf einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen und die große Mehrheit der Steuerpflichtigen würde ihre Steuererklärung noch immer selbst erstellen. Daher sei der Aufwand, der durch das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken verursacht werde, im demokratischen Gemeinwesen “entschädigungslos” hinzunehmen.