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23. August 2013 – Tax
Solidaritätszuschlag ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 das Klageverfahren 7 K 143/08 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Trotz gleichgelagerter Sachverhalte werde aufgrund verschiedener Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Das werde an folgendem Beispiel deutlich: Zwei in Deutschland lebende Arbeitnehmer arbeiten bei demselben Arbeitgeber bei gleich hohen Einkünften. Allerdings arbeite der eine in Deutschland und der andere in einer Zweigstelle des Unternehmens in Liechtenstein. Die in Liechtenstein gezahlte Einkommensteuer werde in Deutschland angerechnet. Damit werde die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer reduziert und daraus folge die Festsetzung eines niedrigeren Solidaritätszuschlags. Das sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte einen früheren entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts mit Beschluss 2 BvL 3/10 vom 08.09.2010 für unzulässig erklärt.