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14. August 2013 – Tax
Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingten Leerstand von Wohnungen

Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. So entschied der BFH (Az. IX R 48/12).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte Werbungskosten für eine früher vermietete, aber seit über 20 Jahren leerstehende Stadtvilla in Thüringen geltend. Trotz der Beauftragung einer Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung des Objekts gelang es nicht, einen Mieter für das Objekt zu finden, da in der Stadt A aktuell rund die Hälfte des Mietwohnraums leer steht und zum anderen die Villa saniert werden müsste, das aber bei dem derzeitigen Mietpreisniveau unwirtschaftlich ist. Der Kläger machte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss geltend. Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof berücksichtigten diesen jedoch nicht.

Laut Bundesfinanzhof kann in solchen Fällen die für die Geltendmachung von Werbungskosten notwendige Einkünfteerzielungsabsicht allein schon aufgrund von äußeren Umständen entfallen.