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6. August 2013 – Tax
Nicht umsatzsteuerbare Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug

Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. So der BFH (Az. XI R 6/11).

Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ein Fahrzeug wies bei Rückgabe u. a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf und entsprach damit nicht dem vereinbarten Zustand bei Rückgabe. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin, den diese nicht der Umsatzsteuer unterwerfen wollte. Das FA behandelte demgegenüber den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsatzerlöse der Klägerin entsprechend.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehle der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe. Der Leasingnehmer schulde insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leiste Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs habe.