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17. Juli 2013 – Tax
Rechtsprechungsänderung bei Dienstwagenbesteuerung

Die aktuell veröffentlichen Entscheidungen des BFH zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen stellen eine Rechtsprechungsänderung dar. Darauf weist der DStV hin.

In den vier veröffentlichten Urteilen vom 10.07.2013, weist der BFH insbesondere darauf hin, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erfolgt.

Bereits die Überlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber führe zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil sei nach der 1 %-Regelung zu bewerten und damit “unabhängig von Nutzungsart und -umfang” abgegolten.

Bislang ging der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch der Beweis des ersten Anscheins zwar für eine private Nutzung des überlassenen Dienstwagens spricht. Diese Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) konnte jedoch durch den Steuerpflichtigen entkräftet werden. Hierfür reichte regelmäßig aus, dass die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46/08). Diese Handhabe entfällt künftig.

Die aktuell veröffentlichen Entscheidungen würden damit laut DStV eine Rechtsprechungsänderung des BFH darstellen. Lediglich das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot könne die Besteuerung des geldwerten Vorteils künftig verhindern. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber bedürfe es hingegen nicht. Auch stelle der BFH nochmals klar, dass die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht zwingend Lohncharakter habe.