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17. Juli 2013 – Tax
Maklerkosten bei Hausverkauf können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein

Das FG Münster entschied, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein können, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt (Az. 10 K 3103/10). Jedoch nur, wenn der Veräußerungserlös für die Finanzierung der anderen Vermietungsobjekte verwendet werde, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt gewesen sei und dementsprechend festgelegt werde.

Im vorliegenden Streitfall hatte der Vermieter eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Im Kaufvertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Der Kläger machte die Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug ab.

Das FG Münster gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter sei es möglich, dass Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen könnten. Allerdings sei dies nur dann der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös – wie im Streitfall – tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei.

Hinweis

Das FG Münster hat mit seinem Urteil über eine höchstrichterlich noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom BFH abweichend beurteilte Frage entschieden. Diese positive Entscheidung dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.