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16. Juli 2013 – Tax
Zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender Versorgungsrente besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang

Eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente ist erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig. So das FG Münster (Az. 3 K 604/11).

Die Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KGAnteile. Das Vermächtnis des Vaters sah im Gegenzug vor, dass sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen musste. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuergesetz (§§ 13a, 13b ErbStG) und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.

Das FG ließ nur einen anteiligen Abzug zu, da die Versorgungsrente mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe das Vermächtnis nicht erwerben können, ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um betriebliche, sondern um private Schulden handele. Unschädlich sei auch, dass die Höhe des Abzugs bei der Klägerin nicht mit dem Wertansatz der Versorgungsrente auf Seiten der Mutter korrespondiere, da es sich erbschaftsteuerlich um zwei unterschiedliche Erwerbe handele.