Das FG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass endgültige Verluste eines Unternehmens im EU-Ausland in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können (Az. 10 K 2067/12).
Im aktuellen Streitfall wollte die Klägerin, eine deutsche GmbH, in Belgien 21 Ferienpark- Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Klägerin die verlorene Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer nicht. Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Das FG gab der Klägerin Recht. Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung den Anzahlungsbetrag in 2006 steuermindernd. Dabei stützte es sich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH (Rs. C-123/11) habe im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter-)Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Im vorliegenden Fall sei der Verlust definitiv und “final” im Jahr 2006 entstanden. Nach Auffassung der Richter habe die Klägerin diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe später dort tätig zu werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG Köln die Revision zum BFH zugelassen.