Das FG Niedersachsen entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass das Nachweiserfordernis “Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung” sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. “Mini-Jobs” bezieht (Az. 3 K 12356/12).
Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Kläger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen können, weil sie die von ihnen beschäftigte Teilzeitkraft bar bezahlten. Zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes beschäftigten die Kläger für 300 Euro eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt wurde bar gegen Quittung ausgezahlt. Die Beschäftigung wurde im sog. Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See angemeldet und die Abgaben wurden ordnungsgemäß abgeführt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten sie den Abzug dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da eine Barzahlung erfolgte.
Das FG gab den Klägern Recht. Nach Auffassung der Richter beziehe sich die Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Hinweis
Im Streitfall handelt es sich um die Anwendung und Auslegung des bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG). Die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2011) hat die frühere Regelung in seinem Wortlaut aufgenommen.