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27. Juni 2013 – Tax
Geldzuwendung eines Dritten im Ausnahmefall Arbeitslohn

Die Geldzuwendung eines Dritten, die dieser für eine Leistung im Rahmen des Dienstverhältnisses zahlt, kann im Ausnahmefall Arbeitslohn sein. So entschied der BFH (Az. VI R 58/11).

Eine GmbH veräußerte ihre Tochter-GmbH an eine Aktiengesellschaft und schenkte deren bisherigen Mitarbeitern, u. a. auch dem Kläger, 5.200 Euro als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit. Das Finanzamt besteuerte diesen Betrag als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Der Kläger erhob dagegen Klage mit dem Ziel, die 5.200 Euro beim Einkommen außer Acht zu lassen.

Das Finanzgericht und ihm folgend der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zuwendung eines Dritten ausnahmsweise Arbeitslohn sein kann, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die streitige Zahlung sei durch das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und der Tochter-GmbH veranlasst gewesen