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27. Juni 2013 – Legal
Fahrradfahren ohne Helm – Bei Unfall Mitschuld

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass einen Fahrradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld trifft, wenn ein Helm seine Kopfverletzungen verhindert oder gemindert hätte. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten habe (Az. 7 U 11/12).

Im vorliegenden Fall war eine Fahrradfahrerin ohne Helm auf der Straße an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbeigefahren. Als die Autofahrerin unvermittelt die Wagentüre öffnete, konnte die Fahrradfahrerin nicht mehr ausweichen. Sie stürzte und zog sich dabei eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu.

Das Gericht vertrat die Auffassung, die verletzte Frau müsse sich bei der Schadensregulierung eine Mitschuld anrechnen lassen. Es bestehe für Radfahrer zwar keine gesetzliche Helmpflicht, aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze. Die Anschaffung sei auch wirtschaftlich zumutbar. Es könne daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen werde. Wer dies unterlasse, müsse sich bei einem Unfall ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.