Der BFH entschied, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern vom 27. auf das 25. Lebensjahr ab 2007 und die Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Az. III R 83/09).
Im aktuellen Streitfall hatte die Familienkasse einer Beamtin die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab dem 01.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung verwies sie auf die Absenkung der Altersgrenze. Der Sohn hatte im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Einspruch und Klage der Beamtin beim FG blieben ohne Erfolg. In ihrer Revision trug die Beamtin vor, die Herabsetzung der Altersgrenze enthalte für Kindergeldberechtigte eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Die Revision wurde zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter habe der Sohn der Klägerin im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 überschritten. Die Übergangsregelung setze die Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 voraus und sei daher auf den Sohn der Klägerin nicht anzuwenden. Er könne deshalb ab Februar 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht angenommen (Az. 2 BvR 2875/10 vom 22.10.2012).
Der BFH hatte bereits 2010 in einem Grundsatzurteil (Az. III R 35/09 vom 17.06.2010) die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejaht. Die Richter verneinten einen Verstoß gegen das Gebot der Verschonung des Existenzminimums, da die Eltern ihre Unterhaltsaufwendungen für über 25 Jahre alte Kinder nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehen könnten. Des Weiteren wurden Nachteile außerhalb des Steuerrechts (z. B. bei der Beamtenbesoldung) nicht beanstandet.
Hinweis Die Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung oder in einer Übergangs- oder Wartezeit wurde mit dem StÄndG 2007 ab dem 01.01.2007 von 27 auf 25 Jahre abgesenkt. Es gab eine Übergangsregelung: Kinder, die in 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, wurden bis zum 26. Lebensjahr berücksichtigt und Kinder die in 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, wurden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs berücksichtigt.