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22. Mai 2013 – Tax
Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Zeitwertkonto

Auch für minderheitsbeteiligte und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht von einem Zufluss des Arbeitslohnes im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto auszugehen. Der Umstand, dass sie keine festen Arbeitszeiten haben und sich Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgelten lassen, steht dem nicht entgegen. So entschied das FG Münster (Az. 12 K 3812/10).

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie ihren Mitarbeitern einschließlich den organschaftlichen Vertretern sowie angestellten beherrschenden Anteilseignern die Einrichtung eines flexiblen Arbeitszeitmodells anbieten möchte. Es sollten Arbeitszeitkonten eingeführt werden. Daher beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft u. a. darüber, dass die Gutschriften auf den Zeitwertkonten keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellten. Nach Auffassung des Finanzamtes könne ein Zeitwertkonto für alle Arbeitnehmer eingerichtet werden, aber es würden Besonderheiten u. a. bei Arbeitnehmern gelten, die gleichzeitig Organ einer Körperschaft seien. Bei diesen würde die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Das FG Münster entschied, dass Gutschriften auf dem Zeitwertkonto auch bei Geschäftsführern nicht zu Einnahmen führen, gleichgültig, ob die Geschäftsführer gleichzeitig beherrschende Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter sind.