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15. Mai 2013 – Tax
Einkünfteerzielungsabsicht muss bei Gewerbeimmobilien im Einzelfall klar erkennbar sein

Bei Gewerbeimmobilien kann nicht typisierend vermutet werden, sondern muss im Einzelfall stets klar erkennbar sein, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, im Rahmen der voraussichtlichen Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. So entschied der BFH (Az. IX R 7/10).

Die Klägerin, eine GmbH, vereinbarte mit einer anderen – personenidentischen – GmbH einen Nutzungsüberlassungsvertrag über ein Grundstück, das mit alten, nur noch zu Lagerzwecken tauglichen Gebäuden bebaut war. Kleinere Vermietungen erwirtschafteten nur geringe Einnahmen, denen hohe Werbungskosten gegenüber standen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Werbungskosten nicht.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben dem Finanzamt Recht. Eine Einkünfteerzielungsabsicht sei hier nicht erkennbar. Der Klägerin sei von Anfang an bekannt gewesen bzw. es habe sich spätestens durch die vergeblichen Vermietungsbemühungen gezeigt, dass für dieses konkrete Objekt kein Markt bestehe und es deshalb nicht vermietbar sei. Die Klägerin hätte daher zum Beweis ihrer Vermietungsabsicht zielgerichtet u. U. auch durch bauliche Umgestaltungen auf einen vermietbaren Zustand des Objekts hinwirken müssen.