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14. Mai 2013 – Tax
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Im Jahr 2009 geltend gemachte Schuldzinsen unterfallen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 31.12.2008 zugeflossen sind. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 2 K 3893/11).

Der Kläger hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 veräußert. Es fielen aber weiterhin Schuldzinsen wegen der Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens an. Der Kläger wollte auch im Jahr 2009 diese Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, denn der Bundesfinanzhof habe den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen. Der Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Hier sei die Beteiligung aber schon im Jahr 2001 veräußert worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.