Der BFH hat in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az. VI R 46/12) entschieden, dass erwachsene, wirtschaftlich eigenständige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.
Im aktuellen Fall machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker, in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend (Zweitwohnsitz). Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf-, ein Arbeits- und ein Badezimmer allein. Küche, Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt.
Nach Auffassung des BFH sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimme. Es könne deshalb im elterlichen Haushalt auch einen „eigenen Hausstand“ unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen.