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18. April 2013 – Tax
„Reichensteuer“ (Spitzensteuersatz) teilweise verfassungswidrig

Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 % („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. So hat das FG Düsseldorf entschieden (Az. 1 K 2309/09) und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Ein Arbeitnehmer bezog ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro bei Ledigen und über 500.000 Euro bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45 %. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen, selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 %.

Das FG ist mit einem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 % unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 % zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden. Das Gericht betonte jedoch, dass sich seine Entscheidung und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 würden alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 % unterfallen.

Damit ist es jetzt Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.