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8. April 2013 – Tax
Geldwerter Vorteil beim Erwerb eines vergünstigten Jobtickets

Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. So der BFH (Az. VI R 56/11).

Ein Arbeitgeber hatte mit einer Verkehrsgesellschaft einen Vertrag über die Ausgabe von sog. Jobtickets geschlossen. Bei den Tickets handelte es sich um Jahreskarten. Der Ausgabepreis betrug zwischen 30 und 35 Euro pro Monat je nach Tarifgebiet. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil in Form eines monatlichen Pauschalbetrags an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber an die Verkehrsbetriebe einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 Euro pro Arbeitnehmer und behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung jedoch ab und unterwarf die Zuschüsse dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzbehörde vertrat die Ansicht, dass durch die Ausgabe des Jobtickets als Jahresticket die Freigrenze für Sachbezüge zum Zeitpunkt der Ausgabe überschritten sei.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Auch im Fall von Jobtickets liege ein Sachbezug vor, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstelle. Dieser geldwerte Vorteil fließe den Arbeitnehmern einmalig im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts zu, also im Moment des Erwerbs der Jahresnetzkarten. Eine Umlage auf die einzelnen Monate erfolge nicht.