Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begutachtung von zum Nachlass gehörigem Grundbesitz können nicht als Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden. Darauf hat das FG Münster in einem Urteil hingewiesen (Az. 3 K 2835/11).
Im aktuellen Fall hatte die Klägerin von ihrem verstorbenen Ehemann mehrere Grundstücke geerbt, für die das Finanzamt Bedarfswerte feststellte. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 70.875 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte darüber hinaus Aufwendungen für die Begutachtung der Grundstücke i. H. v. 7.632 Euro als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Begutachtung der Grundstücke erfolgte zum Nachweis eines den festgestellten Bedarfswert unterschreitenden Verkehrswertes i. S. v. § 138 Abs. 4 BewG. Das Finanzamt änderte zwar den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer auf 12.749 Euro fest. Die geltend gemachten Gutachterkosten wurden aber nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
Das FG wies die Klage ab. Die von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Nach Auffassung der Richter sei die Klägerin zur Beibringung eines Verkehrswertgutachtens für den ererbten Grundbesitz nicht verpflichtet gewesen. Die Regelung des § 138 Abs. 4 BewG räume dem Erben vielmehr nur die Möglichkeit ein, durch den Nachweis eines unter dem festgestellten Bedarfswert liegenden Verkehrswertes eine niedrigere Erbschaftsteuerfestsetzung zu erreichen. Es würde sich bei den insoweit anfallenden Gutachterkosten um Rechtsverfolgungskosten handeln und nicht um Nachlassregelungskosten, die abzugsfähig seien.