Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht mehr möglich. Im Gegenzug wurden aber die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gelockert. Auf die bisherigen Voraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung kommt es künftig nicht mehr an.
Die Kinderbetreuungskosten können in der Einkommensteuererklärung ab VZ 2012 nun einheitlich als Sonderausgaben in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind, geltend gemacht werden.
Die Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG können ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen z. B. Aufwendungen für Tagesmutter, Kinderpfleger, Erzieher und Beiträge für Kinderkrippen/-gärten. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden.