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12. März 2013 – Tax
Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises

Arbeitnehmer müssen die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung weiterhin als Arbeitslohn mit monatlich 1 Prozent auf Grundlage des Bruttolistenneupreises (sog. 1 %-Regelung) versteuern, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Darauf hat der BFH in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az. VI R 51/11) erneut hingewiesen.

Im aktuellen Fall durfte der nichtselbständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte den Dienstwagen als Gebrauchtfahrzeug im Wert von 32.000 Euro für 3 Jahre geleast. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag i. H. v. 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei.

Der BFH hält die 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich für unbedenklich. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Auch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, würden grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen sei. Nach Auffassung der Richter sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Benzinkosten, Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten. Alle diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten aufgeführt. Alternativ könne der Arbeitnehmer alle privat verursachten Kosten mit der Fahrtenbuchmethode abrechnen.