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7. März 2013 – Tax
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten absetzbar

Hat ein Steuerpflichtiger eine bislang vermietete Immobilie veräußert, kann er Schuldzinsen, die nachfolgend weiterhin anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Tilgung des zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Darlehens ausreicht, weiterhin als Werbungskosten absetzen. Darauf hat das FG Düsseldorf in einem Urteil (Az. 9 K 4673/08) hingewiesen.

Im aktuellen Fall hatte der Kläger ein Gebäude vermietet, in dem sich eine Gaststätte, eine Pächterwohnung sowie mehrere Ferienwohnungen befanden. Ab April 2003 bestand keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr und in 2008 wurde das Objekt veräußert. Der Veräußerungserlös deckte den damals aufgenommenen Kredit nicht ab. Nun war u. a. streitig, ob und in welcher Höhe auch nach Beendigung der Einkünfteerzielungsabsicht noch ein Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten möglich war. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ein nachträglicher Werbungskostenabzug bei Überschusseinkünften generell ausgeschlossen sei.

Das FG gab dem Kläger Recht. Ein Abzug von nachträglich anfallenden Finanzierungskosten ist auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglich, sofern nach Veräußerung des Objekts deshalb weiterhin Schuldzinsen anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den aufgenommenen Finanzierungskredit vollständig abzulösen. Nach Auffassung der Richter werde insoweit der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und aufgenommenem Fremdkapital auch bei den Überschusseinkünften nicht beendet. Durch die Aufgabe der Vermietungstätigkeit werde kein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen. Reiche soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung aus, ändere sich an der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kapitals und damit an der Veranlassung durch die (frühere) Vermietungstätigkeit nichts. Das FG berücksichtigte den Schuldzinsenabzug jedoch nicht erst nach Veräußerung des Objekts in 2008, sondern bereits nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ab April 2003 und zwar in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung betrieblich begründeter nachträglicher Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei. Nach Auffassung der Richter sei ein Schuldzinsenabzug in einem derartigen Fall insoweit weiterhin möglich, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Anhängiges Verfahren beim BFH Az. IX R 37/12).