Der Bundesverband deutscher Banken weist darauf hin, dass Anleger, die noch steuerliche verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), diese Veräußerungsverluste nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen können.
Die Verrechnung der „Altverluste“ könne ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. der Anleger müsse seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich seien. Dies gelte letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.
Nach Ablauf des Jahres 2013 sei eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden sei eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.