Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament gültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Wer sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, muss dies nachweisen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-15 W 231/12).
In einem Testament eingesetzte Erben beantragten einen Erbschein. Der im Dezember 2011 mit 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte, bereits geschwächt, im Oktober 2011 mit der Unterstützung eines Dritten ein Testament verfasst. Da das Schriftbild des Testaments nicht für eine eigenhändige Schreibweise des Erblassers sprach und der Dritte diese nicht sicher bestätigen konnte, konnten das Amtsgericht und ebenso das Oberlandesgericht die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Sie wiesen den Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins ab.
Laut OLG Hamm setze eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst und unbeeinflusst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt worden seien und der Erblasser sie unterschrieben habe. Auch reiche es nicht, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei jedoch eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme.