Die am 21.12.2008 beschlossene Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen im Haushalt ist erstmals auf Handwerkerleistungen anzuwenden, die im Jahr 2009 erbracht wurden. So entschied der BFH (Az. VI R 65/10).
Die Kläger hatten im Jahr 2008 Handwerkerleistungen an ihrem Haus in Höhe von 4.267 Euro erbringen lassen. Das Finanzamt wollte hiervon 600 Euro steuermindernd anerkennen. Die Kläger erstrebten eine Anerkennung von 854 Euro und beriefen sich darauf, dass die Verdoppelung des Höchstbetrags von 600 auf 1.200 Euro am 21.12.2008 durch das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung (WachstumsStG)“ beschlossen worden und noch in 2008 in Kraft getreten sei. Das FG wies die Klage ab.
Der BFH entschied gegen die Kläger. Im gesamten Jahr 2008 habe der Höchstbetrag von 600 Euro gegolten. Die Gesetzesänderung sei zwar bereits am 30.12.2008 in Kraft getreten. Daraus lasse sich aber nicht herleiten, dass es bereits für vor dem 30.12.2008 erbrachte Leistungen gelte, da die Anwendungsregelungen beider Gesetze eine Geltung erst ab dem 01.01.2009 bestimmten. Dies sei unbedenklich, da zumindest im vorliegenden Fall die Kläger in der Zeit vom 30.12. bis 31.12. keine schützenswerten Dispositionen getroffen hätten und so kein Vertrauen auf die Regelung entstehen konnte. Auf die Frage, ob es sich – wie das FG meinte – um ein Redaktionsversehen bei der Neuregelung handelte, komme es daher nicht mehr an.