Eine automatisierte Vorabanforderung der Steuererklärung von einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen vor Ende der verlängerten Abgabefrist muss vom Finanzamt im Einzelfall konkret begründet werden. Es reicht nicht aus, allgemein auf die Arbeitslage bei den Finanzämtern o. ä. hinzuweisen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 96/11).
Das Finanzamt hatte die steuerlich beratene Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2011 zur Abgabe der Steuererklärungen zum 01.08.2011 aufgefordert. Regulär hätte sie aufgrund des Fristenerlasses eine Frist bis zum Jahresende gehabt. In dem Schreiben zählte das Finanzamt lediglich die Gründe auf, die im Fristenerlass für eine vorzeitige Anforderung genannt sind. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Klage, da Wiederholungsgefahr bestehe.
Das Finanzgericht urteilte zu ihren Gunsten. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Verwaltungsakt fehlerhaft begründet sei. Die reine Aufzählung der Gründe aus dem Erlass lasse nicht erkennen, auf welchen Grund sich das Finanzamt berufe. Der generelle Verweis auf die Arbeitssituation bei den Finanzämtern und die daraus resultierende Notwendigkeit, einen Teil der Erklärungen vorab einzufordern, reiche nicht. Es sei im Schreiben nicht erkennbar, warum gerade die Klägerin dazu aufgefordert worden sei, ihre Erklärung vor Ablauf der im Fristenerlass verlängerten Frist vorzulegen.