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18. Dezember 2012 – Tax
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung muss sich auf gesamte unternehmerische Betätigung beziehen

Ein Steuerpflichtiger kann auch durch schlüssiges Verhalten auf die Besteuerung als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer verzichten. Der Verzicht muss sich aber erkennbar auf die gesamte unternehmerische Betätigung beziehen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 2961/07).

Der Kläger ist als Trainer selbständig tätig. Im Streitjahr gab er erstmalig für ein Unternehmen “Hausverwaltung” eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er geringe Umsätze und Vorsteuerabzugsbeträge erklärte. Die Tätigkeit als Trainer wurde nicht erwähnt. Das Finanzamt verstand die Erklärung als generellen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und bezog auch die höheren Umsätze aus der Trainertätigkeit mit ein. Der Kläger widersprach. Er habe bei seinen Rechnungen als Trainer keine Umsatzsteuer vereinnahmt.

Das Finanzgericht urteilte im Wesentlichen im Sinne des Klägers. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sei eine Willenserklärung, die von der Finanzverwaltung nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden müsse. Wenn aus einer eingereichten Umsatzsteuererklärung der Verzicht abgeleitet werden soll, müsse erkennbar sein, dass sich das auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit beziehe. Nur dann könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer dieses Gestaltungsrecht bei der Umsatzsteuer wahrnehmen wolle. Hier habe der Kläger erkennbar nur für einen Teilbereich seiner Umsätze verzichten wollen, was rechtlich aber nicht möglich sei. Der Kläger schulde aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG.