Steuerlich begünstigte Sachbezüge und Leistungen liegen nur dann vor, wenn sie zusätzlich zum arbeitsrechtlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 54/11).
Die Klägerin änderte die Arbeitsverträge ihrer 30 Arbeitnehmer und führte eine neue Gehaltsstruktur ein. An Stelle eines Teilbetrags des Gehalts erhielten die Arbeitnehmer nach Wunsch entweder eine Tankkarte, eine Internetpauschale, Krankheitskostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Telekommunikation/Handy oder betriebliche Altersvorsorge zur Auswahl. Die Zuschüsse wurden als steuerfreie bzw. pauschal besteuerte Sachbezüge und Leistungen behandelt.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Leistungen nicht – wie vom Gesetz gefordert – zusätzlich zum Gehalt erbracht wurden und wollte sie daher nicht steuerlich privilegieren. Das Finanzgericht folgte dem.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen seien nur solche Leistungen des Arbeitgebers, auf die ein Arbeitnehmer keinen Anspruch habe. Nach dem Arbeitsvertrag seien die in Rede stehenden Zusatzleistungen hier aber Teil des Arbeitslohns.