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18. Dezember 2012 – Tax
Gewerbesteuermessbetrag wird nur noch vorläufig festgesetzt

Ob die Hinzurechnungsvorschriften zum Gewerbesteuermessbetrag des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG verfassungsgemäß sind, ist umstritten. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg verstoßen diese Hinzurechnungen gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Az. 1 K 138/10). Das Gericht hat deshalb diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber in einem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz (I B 128/12) dieser Auffassung widersprochen und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestätigt.

Die Steuerverwaltung hat nun auf diese und weitere anhängige Verfahren reagiert und in gleichlautenden Erlassen aller Länder festgelegt, dass für Erhebungszeiträume ab 2008 die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge nur vorläufig durchzuführen sind. Die Bescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk. Die Betroffenen müssen in diesem Fall, wenn sie von einem Urteil des BVerfG profitieren wollen, keinen Einspruch gegen die Festsetzung einlegen. Sofern der Vorläufigkeitsvermerk auf dem Bescheid fehlt, sollte unter Bezugnahme auf das beim BVerfG anhängige Verfahren (Az. 1 BvL 8/12) Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) hingewiesen werden.

Die Steuerverwaltung betont, dass die Vorläufigkeitserklärung nur aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und nicht als vorweggenommene Einschätzung des Ausgangs des Verfahrens vor dem BVerfG zu verstehen sei.