Aktuelles

18. Dezember 2012 – Tax
Entfernungspauschale gilt auch mehrere arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab

Die Entfernungspauschale gilt für die gesamten Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, auch dann, wenn der Steuerpflichtige diese Strecke wegen der Eigenart der Arbeit arbeitstäglich mehrfach fahren muss. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 43/12).

Der Kläger muss mehrere Fahrten am Arbeitstag zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchführen. Er erhob Klage, da das Finanzamt diese jeweils pro Tag nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigen wollte. Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Er erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass auch in früheren Beschlüssen bereits festgestellt worden ist, dass mit der Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten werden, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich anfallen. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei insoweit nicht verpflichtet, solch atypische Fälle in der Entfernungspauschale besonders zu berücksichtigen.