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5. Dezember 2012 – Legal
Arbeitgeber kann ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach freiem Ermessen ab dem ersten Krankheitstag verlangen

Der Arbeitgeber darf frei darüber entscheiden, ob er bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung eines Arbeitnehmers von ihm die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit verlangt. Ein begründeter Verdacht ist nicht erforderlich. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 886/11).

Die Klägerin ist bei einem Rundfunksender beschäftigt. Für den 30.10.2010 hatte sie zunächst einen Dienstreiseantrag gestellt, der aber abgelehnt wurde. Am 30.10. meldete sie sich krank. Am Folgetag erschien sie wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber erteilte ihr daraufhin die Weisung, dass sie künftig bereits ab dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Gegen diese Weisung klagte sie. Sie war der Auffassung, dass es für eine derartige Weisung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe und der einschlägige Tarifvertrag eine solche Weisung nicht vorsehe.

Das BAG entschied zu Gunsten des beklagten Arbeitgebers. Die Erteilung einer derartigen Weisung, deren Grundlage § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist, stehe im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. D. h. er kann diese Weisung nach freiem Ermessen erteilen, ohne dass es eines begründeten Verdachts bedürfe, z. B. dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Eine tarifliche Regelung, die dieses Recht ausdrücklich ausschließe, sei im hier einschlägigen Tarifvertrag nicht vorgesehen.