Der Bundesfinanzhof hat im September 2012 mit Beschluss dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Er hielt insbesondere die Erbschaftsbesteuerung bei Betriebsvermögen für eine verfassungswidrige Überprivilegierung.
Auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren haben nun die Finanzbehörden der Länder (denen das Aufkommen der Erbschaftsteuer zusteht) reagiert. In einem gemeinsamen Erlass haben sie festgelegt, dass die Erhebung von nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur noch vorläufig durchzuführen ist.
Das bedeutet für die Betroffenen, dass, sofern die Steuerfestsetzung aufgrund des dann ergangenen Urteils des BVerfG geändert werden muss, diese Änderung von Amts wegen durchgeführt wird. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG “offen” zu halten. Die Finanzbehörden stellen in dem Erlass klar, dass diese Regelung aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und keineswegs so verstanden werden darf, dass sie von einer Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung überzeugt wären.
Die Finanzbehörden hätten theoretisch auch den Vollzug der Erbschaftsteuer aussetzen können, was jedoch zu erheblichen Steuerausfällen geführt hätte.