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13. November 2012 – Legal
Keine Aufrechnung von Mietkaution mit Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses möglich

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt aufgrund des Treuhandcharakters der Mietkaution für den Vermieter ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot für diese mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Kaution nicht für eigene Forderungen benötigt. So entschied der BGH
(Az. VIII ZR 36/12).

Die Kläger waren bis Ende Juni 2009 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Sie hatten eine Kaution i. H. v. 1.020 Euro geleistet. Nach dem Auszug forderten sie mit zwei Schreiben von März und Juli 2010 die Rückzahlung der Kaution. Der Beklagte verweigerte dies, da ein früherer Vermieter einer anderen Wohnung der Kläger noch einen Gegenanspruch gegen die Kläger habe, den er an ihn abgetreten habe. Die Kaution wolle er mit diesem Anspruch aufrechnen. Erste und zweite Instanz sprachen das Geld den Klägern zu.

Der BGH bestätigte die Urteile. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution. Die Aufrechnung mit der behaupteten Forderung sei aufgrund der Sicherungsabrede zwischen den Parteien ausgeschlossen. Diese habe zum Inhalt, dass die Kaution nur zur Sicherung von Forderungen der Beklagten aus dem Mietverhältnis dienen soll. Auch wenn nach der Rückgabe der Wohnung feststehe, dass der Vermieter keine eigenen Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis habe, bleibe wegen der Zweckbindung das Aufrechnungsverbot mit Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses dauernd bestehen.