Anders, als die Finanzverwaltung im Umwandlungsteuererlass bestimmt, entsteht bei zwei Schwesterpersonengesellschaften, die zunächst untereinander und dann mit der Muttergesellschaft verschmolzen werden, kein Beteiligungsgewinn. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 119/10).
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und an der C-GmbH & Co. KG beteiligt. Zum 31.12.1996 wurde die C-GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt und die B-GmbH auf sie verschmolzen. In der Bilanz der Klägerin wurde der Buchwert der B-GmbH auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt errechnete im Hinblick auf diese Verschmelzung nach der Vorgabe des sog. Umwandlungsteuererlasses (BMF-Schreiben vom 25.03.1998) einen Hinzurechnungsbetrag, der bei der Verschmelzung der C-GmbH auf die Klägerin dieser hinzuzurechnen sei.
Das Finanzgericht entschied im Sinne der Klägerin. Für einen fiktiven Korrekturbetrag gebe es – auch im Auslegungswege – keine gesetzliche Grundlage und eine steuerbegründende bzw. -verschärfende Analogie sei nicht möglich.
Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 28/12).