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13. November 2012 – Tax
Kein Beteiligungsgewinn bei Verschmelzung zweier Schwesterpersonengesellschaften auf die Muttergesellschaft

Anders, als die Finanzverwaltung im Umwandlungsteuererlass bestimmt, entsteht bei zwei Schwesterpersonengesellschaften, die zunächst untereinander und dann mit der Muttergesellschaft verschmolzen werden, kein Beteiligungsgewinn. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 119/10).

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und an der C-GmbH & Co. KG beteiligt. Zum 31.12.1996 wurde die C-GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt und die B-GmbH auf sie verschmolzen. In der Bilanz der Klägerin wurde der Buchwert der B-GmbH auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt errechnete im Hinblick auf diese Verschmelzung nach der Vorgabe des sog. Umwandlungsteuererlasses (BMF-Schreiben vom 25.03.1998) einen Hinzurechnungsbetrag, der bei der Verschmelzung der C-GmbH auf die Klägerin dieser hinzuzurechnen sei.

Das Finanzgericht entschied im Sinne der Klägerin. Für einen fiktiven Korrekturbetrag gebe es – auch im Auslegungswege – keine gesetzliche Grundlage und eine steuerbegründende bzw. -verschärfende Analogie sei nicht möglich.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 28/12).