Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die gegenwärtig geltende Erbschaftsbesteuerung verfassungswidrig ist. Kritisch wird insbesondere die geringe Besteuerung von Erben von Betrieben gesehen. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. II R 9/11).
Der Kläger war in 2009 zu ¼ Miterbe seines Onkels geworden. Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung wurde er nach damals geltendem Recht wie fremde Dritte in der Steuerklasse III eingestuft. Der BFH stellte fest, dass er bei der Steuerklasse als Familienangehöriger nicht mit der Gemeinschaft Eltern/Kinder gleichgestellt werden müsse.
Die Erbschaftsbesteuerung wurde aber generell als verfassungswidrig gesehen. Die weitgehende steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen sei nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und eine verfassungswidrige Überprivilegierung. Es könne nicht unterstellt werden, dass Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde. Auch der Begünstigungsgrund “Arbeitsplatzerhalt” sei nicht tragfähig, da mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und daher nicht unter die Arbeitsplatzklausel fielen. Der Erblasser könne durch rechtliche Gestaltungen privates Vermögen zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen machen und es steuerlich privilegiert an Erben weitergeben. Anteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen nur aus Spareinlagen und Festgeldkonten bestehen, könnten vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer bezahlt werden müsse.