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11. Oktober 2012 – Legal
Unwirksame Preisanpassungsklausel von Energieversorger – Preissenkungen gelten trotzdem

Wenn ein Kunde von seinem Energieversorger wegen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel die Erstattung von zu Unrecht berechneten Preiserhöhungen verlangt, sind in dem Zeitraum erfolgte Preissenkungen zugunsten des Verbrauchers auch weiterhin zu seinem Vorteil zu berücksichtigen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-19 U 163/11).

Die Klägerin wollte von ihrem Energieversorgungsunternehmen die Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Preiserhöhungen über mehrere Jahre, da die Preisanpassungsklausel des Energieversorgungsvertrages unwirksam war. Das Energieversorgungsunternehmen vertrat die Ansicht, dass dann nicht nur die Preiserhöhungen in dem Zeitraum rückgängig gemacht werden müssten, sondern auch die Preissenkungen zugunsten des Kunden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Versorger ihr einen Teil der über die Zeit erfolgten Preiserhöhungen erstatten müsse. Dies gelte laut Bundesgerichtshof bei Abrechnungen, die innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet werden. Diese “Widerspruchsfrist” habe der BGH für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge festgelegt. Die Preissenkungen des Versorgers blieben aber bestehen, da der Kunde nur den Erhöhungen, nicht aber den Preissenkungen widersprochen habe. Da der Versorger damit Kostensenkungen an die Verbraucher weitergebe, wirke der Widerspruch nicht zu Lasten des Kunden.