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11. Oktober 2012 – Tax
Kein Aufteilungsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, wenn das Zimmer büromäßig eingerichtet ist und sich der Anteil der Privatnutzung zumindest schätzen lässt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 8 K 254/11).

Der Kläger erzielt ausschließlich Einnahmen aus der Vermietung von 19 Wohnungen. Er machte in seiner Steuererklärung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 804 Euro geltend. Er nutze und benötige dieses Zimmer für alle Büroarbeiten rund um die Vermietungen. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen, da er die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des büromäßig eingerichteten Zimmers nicht nachgewiesen habe.

Das Finanzgericht billigte ihm einem Abzug von 60 % der geltend gemachten Aufwendungen zu. Es stellt fest, dass der Kläger den Arbeitsraum nicht ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt habe. Ein grundsätzliches Aufteilungsverbot der Kosten bei auch privater Nutzung könne aber seit der jüngsten Rechtsprechung des großen Senats des BFH nicht mehr aufrechterhalten werden. Voraussetzung für eine Aufteilung sei, dass das Zimmer trotz der privaten Mitnutzung den Charakter eines Arbeitszimmers habe. Dies sei hier der Fall.