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2. Oktober 2012 – Tax
Steuerschätzung durchs Finanzamt – Strafschätzung ist unzulässig

Wenn der Steuerpflichtige Besteuerungsunterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, kann das Finanzamt die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen schätzen. Grundlage hierfür ist § 162 der Abgabenordnung. Durch eine Schätzung kann das Finanzamt nur die Höhe der Besteuerungsgrundlage (also das “wie” der Besteuerung) festlegen, nicht aber das “ob”. Das muss vorher feststehen. Ein typischer Fall für eine Schätzung wäre, wenn der Steuerpflichtige gar keine Steuererklärung abgibt oder Bücher und Aufzeichnungen vorlegt, die unvollständig oder als Grundlage für die Besteuerung nicht zu gebrauchen sind. Bei der Schätzung hat das Finanzamt alle relevanten Umstände zu würdigen und muss zu einem Schätzungsergebnis kommen, das schlüssig, wirtschaftlich möglich und realistisch ist.

Eine Strafschätzung, um den Steuerpflichtigen zur Vorlage der Besteuerungsunterlagen zu zwingen, wäre rechtswidrig. Das Finanzamt kann aber in dem Rahmen, der ihm wirtschaftlich plausibel erscheint, sich an der oberen Grenze orientieren. Das gilt insbesondere, wenn es davon ausgeht, dass das Fehlen der Zahlen vom Steuerpflichtigen verschuldet wurde. Bei fehlenden bzw. unverwertbaren Aufzeichnungen ist ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen (§ 162 Abs. 4 AO).

Veranlagungen auf Grundlage einer Schätzung ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der mit der nächsten Veranlagung nach erneuter Prüfung nach Aktenlage aufgehoben wird. Bei Rechtsmitteln gegen den Bescheid hat der Steuerpflichtige die Beweislast.